Quelle: Bundesfinanzhof: Richterstuhl, Foto: Andreas Focke, Bundesfinanzhof: Richterstuhl, Foto: Andreas Focke

Steuersenkung für Technoevents. DJ-Sets werden bei der Umsatzsteuer mit Konzerten gleichgestellt.

Die meisten Clubs und Eventveranstalter haben aktuell andere Sorgen, als die Versteuerung ihrer Einnahmen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs ist trotzdem eine erfreuliche News für die Szene: Die Eintrittsgelder von House- und Technoveranstaltung müssen zukünftig mit der ermäßigten Umsatzsteuer von 7% versteuert werden.

Der Zeitpunkt der Steuererleichterung für Veranstalter von House- und Technoevents könnte schräger nicht sein. Kurz vor dem erneuten nationalen Lockdown im November, der sämtliche Veranstaltungen, die der unterhaltung dienen, verbietet, hat der Bundesfinanzhof ein Urteil veröffentlicht, das DJ-Events mit Konzerten gleichstellt. In Deutschland gibt es neben dem Steuersatz von 19% auch einen ermäßigten Steuersatz von 7% auf bestimmte Waren und Dienstleistungen, der auch für einige Bereiche der Kulturwirtschaft gilt. Festgelegt sind die Regeln im Umsatzsteuergesetz (UStG).

Instrumentalkonzerte und DJ-Sets für die Umsatzsteuer gleich

Bisher galt die Steuerermäßigung für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen und vergleichbare Dienstleistungen ausübender Künstler. DJ-Sets und damit der klassische Clubbetrieb waren davon ausgeschlossen. Das Berghain war einer der prominenten Vertreter, der dagegen erfolgreich geklagt hat, jetzt gilt der ermäßigte Steuersatz bundesweit einheitlich, wie der Bundesfinanzhof jetzt mit einem Urteil aus dem Sommer 2020 bekannt gegeben hat:

  1. Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG steuersatzermäßigt, wenn diese Musikaufführungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen und die daneben erbrachten Leistungen von so untergeordneter Bedeutung sind, dass sie den Charakter der Musikaufführung nicht beeinträchtigen.
  2. Die Darbietung von Techno- und House-Musik durch verschiedene DJs kann einer Veranstaltung auch dann das Gepräge eines Konzerts oder einer konzertähnlichen Veranstaltung geben, wenn die Musikaufführungen regelmäßig (wöchentlich) stattfinden (Fortführung des BFH-Urteils vom 18.08.2005 – V R 50/04, BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101).

Bis Ende 2020 sinkt der Steuersatz auf 5%

Die ausführliche Meldung zur neuen Lage des Steuersatzes gibt es auf der Seite des Bundesfinanzhof zu lesen. Im Rahmen des Corona Konjunkturpakets der Bundesregierung ist der ermäßigte Steuersatz bis Ende des Jahres sogar auf 5% gesenkt. Sollte der ein oder andere Club in diesem Jahr nochmal öffnen dürfen, könnten durch den neuen Steuersatz und die Senkung der Steuer ein paar Euros eingespart werden.

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